zum Inhalt
Webdesign
Startseite
Kanzlei Lennestadt Kanzlei Innsbruck
Kanzlei Schulte - Steuerberater, Rechtsanwälte
Kanzlei Schulte    Heiliggeiststraße 1          80331 München        T: +49 / 89 / 724 495-60   Fax DW 61  
Kanzlei Schulte    Albrecht-Dürer-Straße 5   57368 Lennestadt     T: +49 / 2721 / 98 40-0     Fax DW 12  
Kanzlei Schulte    Grabenweg 68                 6020 Innsbruck          T: +43 / 512 / 21 49 84     Fax DW 15  

Steuernews

Juni 2011

Reisekostenabzug bei gemischt veranlassten Reisen

Der Verwaltungsgerichtshof lässt erstmals den ... ...mehr

Bewirtungskosten aus ertrag- und umsatzsteuerlicher Sicht

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt ... ...mehr

Steuerliche Behandlung von Dienstwagen

Auch bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur ... ...mehr

Endbesteuerung von Kapitalerträgen

Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge werden nur ... ...mehr

Endbesteuerung von Kapitalerträgen

Kapitalerträge

Bestimmte Kapitalerträge sind mit der Kapitalertragsteuer von 25 % (KESt) endbesteuert. Endbesteuert bedeutet, dass mit dem Abzug der Kapitalertragssteuer die Einkommensteuer als abgegolten gilt. Diese Form der Steuerabgeltung gilt für alle natürlichen Personen.

Endbesteuerte Kapitalerträge

Mit Kapitalertragsteuer endbesteuert sind z.B. private Zinserträge aus Sparguthaben, Wertpapiere, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Wenn diese Art der Kapitalerträge aus dem Ausland bezogen wird, sind sie nicht kapitalertragsteuerpflichtig, sondern werden im Wege der Einkommensteuerveranlagung besteuert.

Kapitalertragsteuerabzug

Der Kapitalertragsteuer-Abzug bei inländischen Kapitalerträgen wird direkt von der inländischen, auszahlenden Stelle oder der inländischen, depotführenden Stelle durchgeführt. Der zum Abzug Verpflichtete (z.B. ein Kreditinstitut) muss die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abführen.

Option zur Regelbesteuerung

Der Empfänger der endbesteuerten Kapitalerträge muss diese nicht mehr in der jährlichen Steuererklärung deklarieren. Sollte er nicht von der Endbesteuerung Gebrauch machen wollen, ist es möglich, im Rahmen der Veranlagung zur Besteuerung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif zu optieren (Option zur Regelbesteuerung). Eine Option wäre z.B. vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer ist als die 25 % KESt.

Stand: 06. Mai 2011